Wie sich ja schon während der vergangenen zweieinhalb Jahre im Laufe der Ausarbeitung des zweiten Korbes zur Änderung des deutschen Urheberrechts abgezeichnete, hat die Bundesregierung mit dem heute vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf verpaßt, ein der Gesamtproblematik angemessenes Gesetz zu verabschieden.
Die Bundesregierung sich zumindest in einem ersten Schritt der von der “Inhalteindustrie” vertretenen Sichtweise angeschlossen, das eine weitere Aushöhlung des Rechts auf Privatkopien (jetzt mit Strafandrohung bei Verstoß auch im nicht-kommerziellen Bereich) im Zusammenspiel mit technischen Maßnahmen zum Schutz geistigen Eigentums, dem sogenannten Digital Rights Management (DRM), sinnvoller sind als eine konzeptionelle Anpassung von überholten Eigentumsbegriffen in der digitalen Welt.
Dabei war vermutlich auch ausschlaggebend, daß die Vorlage so wie heute beschlossen wohl kaum in Karlsruhe bestand haben dürfte, angesichts der Tatsache, daß es einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber Internet Service Anbietern schaffen wird, der sämtlichen bestehenden Datenschutzdoktrinen zuwider läuft.
Ebenfalls dürfte eine Rolle gespielt haben, daß das Gesetz generell, insbesondere aber ohne diesen Anspruch generell nicht durchsetzbar sein wird.
Daß die deutsche Politik sich hiermit erneut von ihrem gesellschaftlichen Gestaltungsanspruch verabschiedet ist traurig, gerade angesichts der Tatsache, daß die französische Assemblée Nationale sich in dieser für die Zukunft von Wissensgesellschaften so eminent wichtigen Frage wieder als Ort gesellschaftlicher Debatte etablieren konnte – auch wenn das gestern verabschiedete franzäsische Ergebnis auch nicht wirklich zur Lösung des Problems taugt.
Man wird sehen, ob das französische Beispiel im Bundestag Früchte tragen wird. Allerdings ist meine Hoffnung gering.