Anscheinend steht der #metoo-Prozess gegen Harvey Weinstein vor der Einstellung.
Das ist einerseits überraschend, weil die Darstellung der Fälle in der Berichterstattung eigentlich keine Zweifel zuließ. Anderersits muß das positive Recht und seine Mechanismen der Objektifizierung von subjektiven Tatbeständen immer Striche ziehen, die wohl nie der Wahrnehmung einzelner Beteiligter entsprechen können.
“Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hatte das Gericht schon einige Tage zuvor einen der sechs Anklagepunkte fallenlassen. Die Ankläger erreichte eine schriftliche Stellungnahme der früheren Nachwuchsschauspielerin Lucia Evans. Darin beschrieb Evans den Oralsex mit Weinstein in dessen Büro im New Yorker Viertel Tribeca als einvernehmlich. Die Darstellerin soll sich von der sexuellen Begegnung vor 14 Jahren eine Filmrolle in einem Horrorfilm oder einer Romantikkomödie erhofft haben. Das Problem? In einem Interview mit dem „New Yorker“ vor einem Jahr hatte Evans anstelle des sexuellen Entgegenkommens einen Übergriff durch Weinstein geschildert. „Er zwang mich, Oralsex an ihm vorzunehmen. Ich sagte immer wieder, dass ich nicht wollte und er aufhören sollte“, erinnerte sich Evans damals.”
Interessanterweise ist die Begründung für das sukzessive Verschwinden von Anklagepunkten eben genau der Tausch von Sex gegen Rollen, der eben entweder Ausdruck von Missbrauch oder von Freiwilligkeit sein kann, je nachdem, wie man die Handlungsfähigkeit der Beteiligten für das Tauschgeschäft beurteilt.
Während in diesem Zusammenhang die bekannte australische Feministin Germaine Greer von “Freiwilligkeit” der Schauspielerinnen beim Tausch sprach, was ihr einen Sturm der Entrüstung einbrachte, wird der die #metoo-Bewegung tragende, intersektionale, auf “Machtverhältnisse” fixierte, momentan dominante Feminismus schon die Möglichkeit der Instrumentalisierung von Sexualität als Tauschgegenstand notwendig einen Ausdruck von Unfreiwilligkeit und Machtmissbrauch sehen.
Dieser Feminismus hat nämlich ein logisches Problem mit der theoretischen Konstruktion der Handlungsfähigkeit von Frauen, bzw. der Etablierung von Kontingenzen, in denen Frauen Handlungsfähigkeit zugesprochen wird, in einem aus seiner Sicht “männlichen” System. Katherine MacKinnons quasi-marxistische Rechtsphilosophie steht hier Pate – gerade das Rechtssystem ist ihr zufolge eben nicht unparteiisch, sondern “männlich” geprägt, weswegen Frauen in diesem System grds. nicht in der Lage sein können, freiwillig zu handeln. Ihre diesbezüglich logisch konsequente Position hat ihr oft Kritik eingebracht, weil sie so konsequenterweise auch *jede*, auch aus Sicht von Frauen eigentlich freiwillige, sexuelle Interaktion mit Männern als “vergewaltigungsähnlich” bezeichnen musste.
Und letztlich geht es doch bei #metoo um genau diese Frage: auf Basis welcher Annahmen über das “allgemeine machtpolitische Klassenverhältnis” von angenommenen Frauen und Männern kann man, muss man, welche handlungsbezogenen Ansprüche an das Verhalten von Frauen und Männern im Umgang miteinander stellen?
Die Frage ist tatsächlich höchst relevant, und die zu erwartende weltweite Empörung, sollte der Fall Weinstein tatsächlich nicht rechtlich zu fassen sein, sollte sie ins Zentrum der Debatte stellen. Aber sie eben ist mit dem theoretischen Rüstzeug des diese Diskussion aktuell dominierenden Intersektionalismus schlicht nicht zu beantworten. Und vielleicht wäre die Beantwortung auch gar nicht gewollt, weil sie zu viele Weltbilder, bei zu vielen Beteiligten auf allen Seiten, ernsthaft in Frage stellen würde.
Im November findet in der Akademie der Wissenschaften Mainz eine – allgemeiner gefasste – Diskussion über diese Frage statt, an der unter anderem die Verfassungsrichterin Susanne Baer teilnimmt, die bei Katherine MacKinnon studiert hat. Ich bin gespannt, was ihre Antwort auf das Dilemma ist.
https://www.facebook.com/events/2218743294866859/
Vielleicht ist der Termin ja noch für andere interessant.
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