Harvey Weinstein - By David Shankbone [CC BY 3.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/3.0)], from Wikimedia Commons
dating and gender, philosophy, Politik, post-modernism, Science, sex

Harvey Weinstein, Recht, postmoderne Realitätsforschung und Intersektionalismus.

Anscheinend steht der #metoo-Prozess gegen Harvey Weinstein vor der Einstellung.

Das ist einerseits überraschend, weil die Darstellung der Fälle in der Berichterstattung eigentlich keine Zweifel zuließ. Anderersits muß das positive Recht und seine Mechanismen der Objektifizierung von subjektiven Tatbeständen immer Striche ziehen, die wohl nie der Wahrnehmung einzelner Beteiligter entsprechen können.

Die FAZ schreibt

“Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hatte das Gericht schon einige Tage zuvor einen der sechs Anklagepunkte fallenlassen. Die Ankläger erreichte eine schriftliche Stellungnahme der früheren Nachwuchsschauspielerin Lucia Evans. Darin beschrieb Evans den Oralsex mit Weinstein in dessen Büro im New Yorker Viertel Tribeca als einvernehmlich. Die Darstellerin soll sich von der sexuellen Begegnung vor 14 Jahren eine Filmrolle in einem Horrorfilm oder einer Romantikkomödie erhofft haben. Das Problem? In einem Interview mit dem „New Yorker“ vor einem Jahr hatte Evans anstelle des sexuellen Entgegenkommens einen Übergriff durch Weinstein geschildert. „Er zwang mich, Oralsex an ihm vorzunehmen. Ich sagte immer wieder, dass ich nicht wollte und er aufhören sollte“, erinnerte sich Evans damals.”

Interessanterweise ist die Begründung für das sukzessive Verschwinden von Anklagepunkten eben genau der Tausch von Sex gegen Rollen, der eben entweder Ausdruck von Missbrauch oder von Freiwilligkeit sein kann, je nachdem, wie man die Handlungsfähigkeit der Beteiligten für das Tauschgeschäft beurteilt.

Während in diesem Zusammenhang die bekannte australische Feministin Germaine Greer von “Freiwilligkeit” der Schauspielerinnen beim Tausch sprach, was ihr einen Sturm der Entrüstung einbrachte, wird der die #metoo-Bewegung tragende, intersektionale, auf “Machtverhältnisse” fixierte, momentan dominante Feminismus schon die Möglichkeit der Instrumentalisierung von Sexualität als Tauschgegenstand notwendig einen Ausdruck von Unfreiwilligkeit und Machtmissbrauch sehen.

Dieser Feminismus hat nämlich ein logisches Problem mit der theoretischen Konstruktion der Handlungsfähigkeit von Frauen, bzw. der Etablierung von Kontingenzen, in denen Frauen Handlungsfähigkeit zugesprochen wird, in einem aus seiner Sicht “männlichen” System. Katherine MacKinnons quasi-marxistische Rechtsphilosophie steht hier Pate – gerade das Rechtssystem ist ihr zufolge eben nicht unparteiisch, sondern “männlich” geprägt, weswegen Frauen in diesem System grds. nicht in der Lage sein können, freiwillig zu handeln. Ihre diesbezüglich logisch konsequente Position hat ihr oft Kritik eingebracht, weil sie so konsequenterweise auch *jede*, auch aus Sicht von Frauen eigentlich freiwillige, sexuelle Interaktion mit Männern als “vergewaltigungsähnlich” bezeichnen musste.

Und letztlich geht es doch bei #metoo um genau diese Frage: auf Basis welcher Annahmen über das “allgemeine machtpolitische Klassenverhältnis” von angenommenen Frauen und Männern kann man, muss man, welche handlungsbezogenen Ansprüche an das Verhalten von Frauen und Männern im Umgang miteinander stellen?

Die Frage ist tatsächlich höchst relevant, und die zu erwartende weltweite Empörung, sollte der Fall Weinstein tatsächlich nicht rechtlich zu fassen sein, sollte sie ins Zentrum der Debatte stellen. Aber sie eben ist mit dem theoretischen Rüstzeug des diese Diskussion aktuell dominierenden Intersektionalismus schlicht nicht zu beantworten. Und vielleicht wäre die Beantwortung auch gar nicht gewollt, weil sie zu viele Weltbilder, bei zu vielen Beteiligten auf allen Seiten, ernsthaft in Frage stellen würde.

Im November findet in der Akademie der Wissenschaften Mainz eine – allgemeiner gefasste – Diskussion über diese Frage statt, an der unter anderem die Verfassungsrichterin Susanne Baer teilnimmt, die bei Katherine MacKinnon studiert hat. Ich bin gespannt, was ihre Antwort auf das Dilemma ist.

https://www.facebook.com/events/2218743294866859/

Vielleicht ist der Termin ja noch für andere interessant.

Crossposted, ggf. Kommentare vorhanden: https://www.facebook.com/tobias.schwarz/posts/10158163458184062

Bildquelle / Image source: By David Shankbone [CC BY 3.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/3.0)], from Wikimedia Commons

Standard
By Rob Kall from Bucks County, PA, USA - #womensmarch2018 Philly Philadelphia #MeToo, CC BY 2.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=66321810
battleofthesexes, philosophy

Jens Jessen in der Zeit über die epistemische Leere des Feminismus und den “bedrohten Mann”

In einem Wort: Wow.

Ich zumindest hätte nicht geglaubt angesichts der offenbaren Unmöglichkeit des Argumentierens gegen die epistemische Leere (und den offen geforderten “moralischen Totalitarismus”, so ehrlich immerhin war Margarete Stokowski zuletzt bei Spiegel Online) des populistischen Netzfeminismus einen solchen Artikel auf der Titelseite der DIE ZEIT zu finden.

Der Autor Jens Jessen glaubt zwar nicht, daß es noch möglich sein könnte, sich der totalitären Newspeak zu erwehren – während viele andere darin nichts sehen werden als einen Beweis für die andauernde Notwendigkeit radikalen Widerstands.

Aber ein bißchen Anfang kann es vielleicht schon sein. Ein Anfang für eine wirkliche Debatte über Frauen, Männer und alle dazwischen und darum. Über Gleichwertigkeit, über Unterschiede, über Begehren, sein Entstehen, seine persönlichen, psychologischen und sozialen Konsequenzen. Eine Debatte, die sich nicht schon a priori alle Antworten gegeben hat, bevor sie auch nur anfängt, Fragen zu stellen. Eine Debatte, in der sich ausnahmslos *alle* ehrlich machen. Die fehlt nämlich bisher. Fast komplett.

Und vielleicht wird sie auch möglich durch das Selbst-Eingeständnis der Schwäche, das dem Artikel zugrunde liegt: Die Probleme des Männlichen können nicht (mehr) mit dem Argument seiner Normativität unter den Tisch gekehrt werden. Und so bekommen nun auch Männer ein diskursives Geschlecht: “The Man” wird nun einfach zum Mann. Auch diese Entzauberung könnte einen Dialog auf Augenhöhe ermöglichen.

An der Problematik gruppenbasierter Subjektivität und auf ihr basierter epistemischer Privilegien kommen wir natürlich auch so nicht herum. Hier stehen wir schlicht vor der Frage, die wir uns auch individuell immer wieder stellen müssen: kann ich einen anderen Menschen je wirklich verstehen? Und was bedeutet es für unser Verständnis des Wesens unserer Welt, wenn wir uns am Ende eingestehen müssten: nein, das geht nicht.

Wenn wir dann nicht mehr mit-, sondern nurmehr nebeneinander leben könnten.

Das wäre, da hat Jens Jessen vollkommen recht, auch die Konsequenz des modernen Matrix-Feminismus, auch wenn es wohl das Letzte wäre, was seine Vertreter_*innen wollen würden. Nur stoßen eben auch sie – unbewußt – offenbar ständig an den äußeren Rand dessen, was sie wissen können. Wie schreibt Jessen am Ende –

“So geht es auch heute nicht um die Gleichberechtigung der Frauen, sondern um den ideologischen Triumph des totalitären Feminismus. Das ist, um es zart zu sagen, ein bisschen traurig. Und es wird uns auf dem Weg zu Gleichberechtigung, Gleichbezahlung und sexueller Selbstbestimmung, den Frauen und Männer gemeinsam gehen müssen, sicher nicht voranbringen.”

Auf eine bessere Diskussion für alle. Die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt.

Crossposted auf: https://www.facebook.com/tobias.schwarz/posts/10157539479889062

Bildquelle/image source: By Rob Kall from Bucks County, PA, USA – #womensmarch2018 Philly Philadelphia #MeToo, CC BY 2.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=66321810

Standard
battleofthesexes

Geschlechtsverkehrsordnung, § 177 II 2

So nach und nach taucht so manche rechtsstaatliche Perle auf, die sich aus der anstehenden Reform des Sexualstrafrechts ergibt. Man muß sich so langsam ernsthaft fragen, ob die Abgeordneten sich auch nur zwei Minuten mit der Aussschussvorlage beschäftigt haben, auf Drogen waren, oder ob der Entwurf bei den meisten doch gleich im Altpapier gelandet ist; man weiß ja, wie hier abgestimmt gehört. Wer hier bis zum Ende liest, findet heraus, wie es kommen kann, daß jetzt auch – in bestimmten Situationen – absolut konsensueller Sex strafbewehrt ist. Kein Scherz.

Interessanterweise hat man nämlich laut der Begründung des Bundestages nicht nur explizit das reine “nein-heißt-nein”-Prinzip und nur implzit über die Formulierung “erkennbar” das “ja-heißt-ja”-Prinzip begründet – sondern in manchen Fällen sogar explizit das “ja-heißt-ja”-Prinzip eingeführt.

Nach dem neuen §177 II 2 gilt nämlich für Menschen, die für dritte “objektiv erkennbar” nicht in der Lage sind, einfach einen entgegenstehenden Willen zu bilden, eine ex-ante-Konsentierungspflicht. Was notwendigerweise die Frage aufwirft, warum ihnen die eine Art Willensbildung zugetraut wird, die andere aber nicht. Aber gut, das ist das kleinste logische Problem der Vorschrift.

Interessanterweise gilt dieser Abschnitt laut Begründung des Ausschusses nämlich nicht nur für Menschen mit allgemeinen Intelligenzbeeinträchtigungen oder geistigen Behinderungen, sondern auch für sog. temporäre Beeinträchigungen, vulgo: Trunkenheit. Zitat:

“Erfasst werden etwa Menschen mit solchen Behinderungen, die mit einer erheblichen Intelligenzminderung einhergehen, aber auch stark betrunkene Menschen, deren Trunkenheitsgrad die Fähigkeit zur Willensbildung oder -äußerung nicht absolut ausschließt.”

Wow. Das wird ein Spaß bei der nächsten Betriebsfeier und an Fastnacht. Dann müssen nämlich alle Beteiligten entscheiden, ob der Trunkenheitsgrad des/der potentiellen Kuschelpartners/in noch so ist, daß ein “nein” reicht (§177 I), oder doch schon so, daß er eine Art “ja” erfordert (§177 II 2), oder ob nicht vielleicht doch eine absolute Beeinträchtigung der Willensbildungsfähigkeit vorliegt, und keine Zustimmungsmöglichkeit besteht.

“Die Zustimmung muss Ausdruck eines natürlichen Willens der geschützten Person sein. Der natürliche Wille kann verbal oder konkludent (zum Beispiel durch sexualisierte Berührungen die die geschützte Person freiwillig an der handelnden Person vornimmt) erklärt werden. Er muss aus objektiver Sicht eindeutig sein.”

Fraglich dürfte natürlich auch oft sein, wer überhaupt die “geschütze Person” ist und wer die “handelnde Person”, denn wenn beide (für eine *obektive Person*) betrunken sind, könnte die vermeintlich konkludente Zustimmung ja auch ihrerseits eine konkludente oder verbale Zustimmung erfordern, was dann die zustimmende Handlung selbst nach der Vorschrift, die sie erfordert, strafbar machen würde. Und dann nochmal von vorne…

“insoweit [ist] die sogenannte „Nur-Ja-heißt-Ja“-Lösung umgesetzt, bei der jede einzelne sexuelle Handlung – auch innerhalb ein und desselben Geschlechtsaktes (zum Beispiel: Streicheln der Brust, dann Streicheln des Intimbereiches etc.) – vorab zwischen den beteiligten Sexualpartnern konsentiert sein muss. Dies ist aufgrund der erhöhten Schutzbedürftigkeit der Personengruppe anders als bei Personen, die zur freien Willensbildung und -äußerung in der Lage sind, erforderlich.”

Aber der eigentliche Kicker kommt erst dann: Die Strafbarkeit ist hier rein prozedural begründet, hat nichts mehr mit dem entgegenstehenden Willen des/der Partnerin zu tun, sondern mit der “abstrakten Gefahr der Verletzung der Selbtsbestimmung”.

“Aus diesem Gedanken heraus macht sich der Handelnde grundsätzlich auch dann strafbar, wenn die geschützte Person zwar im Nachhinein auf der Grundlage eines natürlichen Willens kundtut, dass sie die sexuelle Handlung freiwillig vorgenommen habe, der Beschuldigte sich hierüber aber nicht vorab versichert hat. Denn der Verzicht auf die vorherige Konsentierung birgt die abstrakte Gefahr, dass die geschützte Person in ihrer sexuellen Selbstbestimmung verletzt wird. Der Umstand, dass im Nachhinein die Freiwilligkeit vom Opfer bekundet wird, kann aber in der Strafzumessung Berücksichtigung finden.

Nochmal. Mit Gefühl. Selbst wenn beide beteiligten Personen freiwillig und glücklich Sex haben *UND* im Nachhinein die Freiwilligkeit der sexuellen Handlung(en) bekunden, bleibt, zum Beispiel bei einer Anzeige durch einen “wohlmeinenden” Dritten wie einen gehörnten ex-Partner, die Strafbarkeit für beide bestehen, nur weil sich die Beteiligen – die Annahme einer “handelnde Person” dürfte ja in einem solchen Fall zumeist ein sexistisches Vorurteil voraussetzen – nicht an das Prozedere aus der Geschlechtsverkehrsordnung $177 II 2 gehalten haben und so abstrakt ihre eigene sexuelle Selbstbestimmung gefährdet haben. Immerhin bei der Strafzumessung soll die Tatsache, daß beide den Sex wollten, hier einfließen.

Hier geht es nicht mehr um das Prinzip des konkreten Schutzes von sexueller Selbstbestimmung, hier schreibt der Staat Menschen vor, wie sie freiwillig miteinander zu kommunizieren haben, wie sie Sex zu haben haben. Während Opfer des vormaligen §175 StGb heute eine Entschädigung erhalten sollen, schafft die Bundesregierung mit diesem Entwurf auf Basis bizarrer, meist importierter amerikanischer, feministischer, Argumente – die noch dazu vom American Law Institute gerade als Basis der anstehenden Reform des amerikanischen Sexualstrafrechts abgelehnt wurden – quasi einen neuen Kuppelparagraphen, bei dem die abstrakte Gefahr zum Opfer zu werden, ausreicht, um die Freiheit von Menschen in ihrer Intimsphäre zu beschneiden.

Ein Stück weit wird den Autoren des Entwufs diese Absurdität wohl aufgefallen sein. Anders ist der letzte Absatz der Begründung nicht zu erklären, in dem darauf verwiesen wird, daß “das ja nicht der Regelfall” sein dürfte.

“In der Regel werden diese Fälle allerdings keine Bedeutung erlangen, weil bei diesen Fällen zum einen eine eindeutige konkludente Zustimmung des Opfers naheliegt und der Handelnde die Lage des Opfers in der Regel nicht ausnutzen wird. “

Man beachte die Verwendung des Wortes “Opfer”. Hier wird es verwendet zur Bezeichnung einer Person, die eindeutig zugestimmt haben soll, einer Person die “nicht ausgenutzt wurde”, ledliglich zur Unterscheidung von einer “handelnden Person.” Das ist entweder so beängstigend schlampig formuliert, daß man sich auch als Nichtjurist um die juristische Ausbildung ernsthaft sorgen muß, oder es ist der versehentliche Ausdruck der Art und Weise mit der die hinter dem Gesetzentwurf stehenden Personen Sexualität insgesamt betrachten: als einen Vorgang mit einer handelnden Person und einem Opfer.

Dieses Verständnis allerdings werden die wenigsten derjenigen teilen, die sie jetzt zur Befolgung ihrer Geschlechtsverkehrsordnung bestimmt haben.

Niemand kann sexuelle Gewalt wollen, und es ist ein sinnvoller Ansatz Menschen dazu anzuhalten, besser sexuell kommunizieren zu lernen. Aber das Strafrecht ist nicht dazu geeignet. Es bleibt zu hoffen, daß im Rahmen der Bundesratsdiskussion diese Gesetz noch verändert werden wird. Aber je mehr über dieses Gesetz und die Art seiner Verabschiedung ans Tageslicht kommt, je klarer wird es zu einem Beweisstück für den traurigen Zustand unserer repräsentativen Mediendemokratie.

Bundestagdrucksache mit Beschlußvorlage und Begründung: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd…

Bildquelle: By American Fork citizen (LOC) [Public domain], via Wikimedia Commons – https://commons.wikimedia.org/wiki/…

Zuerst gepostet auf: https://www.facebook.com/notes/tobias-schwarz/geschlechtsverkehrsordnung-177-ii-2/10154364849129730

Standard