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Geschlechtsverkehrsordnung, § 177 II 2

So nach und nach taucht so manche rechtsstaatliche Perle auf, die sich aus der anstehenden Reform des Sexualstrafrechts ergibt. Man muß sich so langsam ernsthaft fragen, ob die Abgeordneten sich auch nur zwei Minuten mit der Aussschussvorlage beschäftigt haben, auf Drogen waren, oder ob der Entwurf bei den meisten doch gleich im Altpapier gelandet ist; man weiß ja, wie hier abgestimmt gehört. Wer hier bis zum Ende liest, findet heraus, wie es kommen kann, daß jetzt auch – in bestimmten Situationen – absolut konsensueller Sex strafbewehrt ist. Kein Scherz.

Interessanterweise hat man nämlich laut der Begründung des Bundestages nicht nur explizit das reine “nein-heißt-nein”-Prinzip und nur implzit über die Formulierung “erkennbar” das “ja-heißt-ja”-Prinzip begründet – sondern in manchen Fällen sogar explizit das “ja-heißt-ja”-Prinzip eingeführt.

Nach dem neuen §177 II 2 gilt nämlich für Menschen, die für dritte “objektiv erkennbar” nicht in der Lage sind, einfach einen entgegenstehenden Willen zu bilden, eine ex-ante-Konsentierungspflicht. Was notwendigerweise die Frage aufwirft, warum ihnen die eine Art Willensbildung zugetraut wird, die andere aber nicht. Aber gut, das ist das kleinste logische Problem der Vorschrift.

Interessanterweise gilt dieser Abschnitt laut Begründung des Ausschusses nämlich nicht nur für Menschen mit allgemeinen Intelligenzbeeinträchtigungen oder geistigen Behinderungen, sondern auch für sog. temporäre Beeinträchigungen, vulgo: Trunkenheit. Zitat:

“Erfasst werden etwa Menschen mit solchen Behinderungen, die mit einer erheblichen Intelligenzminderung einhergehen, aber auch stark betrunkene Menschen, deren Trunkenheitsgrad die Fähigkeit zur Willensbildung oder -äußerung nicht absolut ausschließt.”

Wow. Das wird ein Spaß bei der nächsten Betriebsfeier und an Fastnacht. Dann müssen nämlich alle Beteiligten entscheiden, ob der Trunkenheitsgrad des/der potentiellen Kuschelpartners/in noch so ist, daß ein “nein” reicht (§177 I), oder doch schon so, daß er eine Art “ja” erfordert (§177 II 2), oder ob nicht vielleicht doch eine absolute Beeinträchtigung der Willensbildungsfähigkeit vorliegt, und keine Zustimmungsmöglichkeit besteht.

“Die Zustimmung muss Ausdruck eines natürlichen Willens der geschützten Person sein. Der natürliche Wille kann verbal oder konkludent (zum Beispiel durch sexualisierte Berührungen die die geschützte Person freiwillig an der handelnden Person vornimmt) erklärt werden. Er muss aus objektiver Sicht eindeutig sein.”

Fraglich dürfte natürlich auch oft sein, wer überhaupt die “geschütze Person” ist und wer die “handelnde Person”, denn wenn beide (für eine *obektive Person*) betrunken sind, könnte die vermeintlich konkludente Zustimmung ja auch ihrerseits eine konkludente oder verbale Zustimmung erfordern, was dann die zustimmende Handlung selbst nach der Vorschrift, die sie erfordert, strafbar machen würde. Und dann nochmal von vorne…

“insoweit [ist] die sogenannte „Nur-Ja-heißt-Ja“-Lösung umgesetzt, bei der jede einzelne sexuelle Handlung – auch innerhalb ein und desselben Geschlechtsaktes (zum Beispiel: Streicheln der Brust, dann Streicheln des Intimbereiches etc.) – vorab zwischen den beteiligten Sexualpartnern konsentiert sein muss. Dies ist aufgrund der erhöhten Schutzbedürftigkeit der Personengruppe anders als bei Personen, die zur freien Willensbildung und -äußerung in der Lage sind, erforderlich.”

Aber der eigentliche Kicker kommt erst dann: Die Strafbarkeit ist hier rein prozedural begründet, hat nichts mehr mit dem entgegenstehenden Willen des/der Partnerin zu tun, sondern mit der “abstrakten Gefahr der Verletzung der Selbtsbestimmung”.

“Aus diesem Gedanken heraus macht sich der Handelnde grundsätzlich auch dann strafbar, wenn die geschützte Person zwar im Nachhinein auf der Grundlage eines natürlichen Willens kundtut, dass sie die sexuelle Handlung freiwillig vorgenommen habe, der Beschuldigte sich hierüber aber nicht vorab versichert hat. Denn der Verzicht auf die vorherige Konsentierung birgt die abstrakte Gefahr, dass die geschützte Person in ihrer sexuellen Selbstbestimmung verletzt wird. Der Umstand, dass im Nachhinein die Freiwilligkeit vom Opfer bekundet wird, kann aber in der Strafzumessung Berücksichtigung finden.

Nochmal. Mit Gefühl. Selbst wenn beide beteiligten Personen freiwillig und glücklich Sex haben *UND* im Nachhinein die Freiwilligkeit der sexuellen Handlung(en) bekunden, bleibt, zum Beispiel bei einer Anzeige durch einen “wohlmeinenden” Dritten wie einen gehörnten ex-Partner, die Strafbarkeit für beide bestehen, nur weil sich die Beteiligen – die Annahme einer “handelnde Person” dürfte ja in einem solchen Fall zumeist ein sexistisches Vorurteil voraussetzen – nicht an das Prozedere aus der Geschlechtsverkehrsordnung $177 II 2 gehalten haben und so abstrakt ihre eigene sexuelle Selbstbestimmung gefährdet haben. Immerhin bei der Strafzumessung soll die Tatsache, daß beide den Sex wollten, hier einfließen.

Hier geht es nicht mehr um das Prinzip des konkreten Schutzes von sexueller Selbstbestimmung, hier schreibt der Staat Menschen vor, wie sie freiwillig miteinander zu kommunizieren haben, wie sie Sex zu haben haben. Während Opfer des vormaligen §175 StGb heute eine Entschädigung erhalten sollen, schafft die Bundesregierung mit diesem Entwurf auf Basis bizarrer, meist importierter amerikanischer, feministischer, Argumente – die noch dazu vom American Law Institute gerade als Basis der anstehenden Reform des amerikanischen Sexualstrafrechts abgelehnt wurden – quasi einen neuen Kuppelparagraphen, bei dem die abstrakte Gefahr zum Opfer zu werden, ausreicht, um die Freiheit von Menschen in ihrer Intimsphäre zu beschneiden.

Ein Stück weit wird den Autoren des Entwufs diese Absurdität wohl aufgefallen sein. Anders ist der letzte Absatz der Begründung nicht zu erklären, in dem darauf verwiesen wird, daß “das ja nicht der Regelfall” sein dürfte.

“In der Regel werden diese Fälle allerdings keine Bedeutung erlangen, weil bei diesen Fällen zum einen eine eindeutige konkludente Zustimmung des Opfers naheliegt und der Handelnde die Lage des Opfers in der Regel nicht ausnutzen wird. “

Man beachte die Verwendung des Wortes “Opfer”. Hier wird es verwendet zur Bezeichnung einer Person, die eindeutig zugestimmt haben soll, einer Person die “nicht ausgenutzt wurde”, ledliglich zur Unterscheidung von einer “handelnden Person.” Das ist entweder so beängstigend schlampig formuliert, daß man sich auch als Nichtjurist um die juristische Ausbildung ernsthaft sorgen muß, oder es ist der versehentliche Ausdruck der Art und Weise mit der die hinter dem Gesetzentwurf stehenden Personen Sexualität insgesamt betrachten: als einen Vorgang mit einer handelnden Person und einem Opfer.

Dieses Verständnis allerdings werden die wenigsten derjenigen teilen, die sie jetzt zur Befolgung ihrer Geschlechtsverkehrsordnung bestimmt haben.

Niemand kann sexuelle Gewalt wollen, und es ist ein sinnvoller Ansatz Menschen dazu anzuhalten, besser sexuell kommunizieren zu lernen. Aber das Strafrecht ist nicht dazu geeignet. Es bleibt zu hoffen, daß im Rahmen der Bundesratsdiskussion diese Gesetz noch verändert werden wird. Aber je mehr über dieses Gesetz und die Art seiner Verabschiedung ans Tageslicht kommt, je klarer wird es zu einem Beweisstück für den traurigen Zustand unserer repräsentativen Mediendemokratie.

Bundestagdrucksache mit Beschlußvorlage und Begründung: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd…

Bildquelle: By American Fork citizen (LOC) [Public domain], via Wikimedia Commons – https://commons.wikimedia.org/wiki/…

Zuerst gepostet auf: https://www.facebook.com/notes/tobias-schwarz/geschlechtsverkehrsordnung-177-ii-2/10154364849129730

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